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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 315/04
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 5 | |
FGG § 65 I | |
FGG § 65 V | |
FGG § 69 b | |
FGG § 69 f |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 19.08.2004
In dem Betreuungsverfahren
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Marburg vom 30. Juli 2004 am 19. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist zunächst vom Amtsgericht Marburg fortzuführen.
Gründe:
Der in A wohnhafte Betroffene wurde im Juni 2004 zur Behandlung einer zunehmenden Verwirrtheitssymptomatik in das ...-Krankenhaus in B aufgenom men. Auf Anregung des Krankenhauses bestellte das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 11. Juni 2004 den in B wohnenden Sohn des Betroffenen zum vorläufigen Betreuer und übersandte die Akte sodann dem Amtsgericht Gießen zur Fortführung des Verfahrens. Das Amtsgericht Gießen sandte die Akte wegen Unstimmigkeiten bezüglich des Namens des Betroffenen und der Dauer der Betreuerbestellung mit der Bitte um Klarstellung und Verpflichtung des Betreuers unter Erklärung der anschließenden Übernahmebereitschaft zurück. Das Amtsgericht Marburg berichtigte seinen Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Betreuers bezüglich des Namens des Betroffenen und der Dauer der Betreuerbestellung und übersandte die Akte erneut dem Amtsgericht Gießen.
Das Amtsgericht Gießen schickte die Akte mit dem Bemerken zurück, die Verpflichtung des Betreuers, die mit der Fertigung des Betreuerausweises einher gehe, falle in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Marburg; erst wenn dies erfolgt sei, bestehe Übernahmebereitschaft.
Das Amtsgericht Marburg hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Senat ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da zwischen den Amtsgerichten Marburg und Gießen Streit darüber besteht, welches von ihnen zur weiteren Behandlung der Sache, insbesondere der noch nicht erfolgten Fertigung und Aushändigung des Betreuerausweises und der Verpflichtung des vorläufigen Betreuers, örtlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Das Verfahren ist zunächst vom Amtsgericht Marburg zur Durchführung dieser Verrichtungen fortzuführen.
Allerdings ist gemäß § 65 Abs. 1 FGG dasjenige Gericht für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht eiliger Handlungsbedarf, so sieht § 65 Abs. 5 Satz 1 FGG ergänzend neben dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes zusätzlich eine Zuständigkeit des Gerichtes vor, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervor tritt (vgl. Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 8). Zu einem derartigen eiligen Handlungsbedarf zählt auch die Notwendigkeit, für den Betroffenen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, 69 ff 3 GG). Das im Rahmen einer Eilmaßnahme gemäß § 65 Abs. 5 FGG tätig gewordene Gericht hat den Vorgang nach Erledigung der durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Aufgabe an das nach § 65 Abs. 1 FGG zuständige Vormundschaftsgericht zu übersenden, welches das Verfahren fortzuführen hat. Die subsidiäre Zuständigkeit des Eilgerichts nach § 65 Abs. 5 FGG endet, wenn die erforderliche vorläufige Maßnahme getroffen worden ist.
Im vorliegenden Falle hat das Amtsgericht Marburg zutreffend die Bestellung eines vorläufigen Betreuers als Dringlichkeitsmaßnahme für erforderlich erachtet und deshalb durch Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellt. Damit ist allerdings die Zuständigkeit des Eilgerichts noch nicht beendet. Zwar wird die Entscheidung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 69 f Abs. 4 Satz 1 bereits mit der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Die Maßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist jedoch in der Regel erst dann abgeschlossen, wenn dieser gemäß § 69 b Abs. 1 FGG auch mündlich verpflichtet wurde und ihm der nach § 69 b Abs. 2 FGG vorgeschriebene Betreuerausweis ausgehändigt wurde. Dies ist im vorliegenden Falle noch nicht erfolgt und vor Abgabe des Verfahrens zum Zwecke der Fortführung durch das gemäß § 65 Abs. 1 FGG zuständige Amtsgericht Gießen noch von dem Amtsgericht Marburg zu veranlassen.
Ende der Entscheidung
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